AG Dinslaken - Urteil vom 02.03.2005
34 C 160/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 226

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

AG Dinslaken, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 34 C 160/04

DRsp Nr. 2008/11081

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem anfahrenden PKW, der sofort anschließend links in eine Einfahrt abbiegt, und einem Fahrzeug im nachfolgenden Verkehr, so ist von einer Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zu dessen Lasten auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO nicht.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz nur noch in Höhe von 16,67 Euro als anteiligen Ausgleich der von ihr verauslagten Kosten für den Kostenvoranschlag verlangen. Im Übrigen steht der Klägerin Schadensersatz zu einer 2/3 Quote zu. Dementsprechend hat die Beklagte den Schaden bereits reguliert.

Die Haftung der Beklagten folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.