Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz nur noch in Höhe von 16,67 Euro als anteiligen Ausgleich der von ihr verauslagten Kosten für den Kostenvoranschlag verlangen. Im Übrigen steht der Klägerin Schadensersatz zu einer 2/3 Quote zu. Dementsprechend hat die Beklagte den Schaden bereits reguliert.
Die Haftung der Beklagten folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.
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