AG Langenfeld - Urteil vom 13.06.2007
33 C 280/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 6 S. 1;

Haftungsverteilung nach Kollision im Begegnungsverkehr bei Ausscheren eines Fahrzeugs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 1/4

AG Langenfeld, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 33 C 280/05

DRsp Nr. 2009/8036

Haftungsverteilung nach Kollision im Begegnungsverkehr bei Ausscheren eines Fahrzeugs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 1/4

1. a) Wer an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug (hier: LKW) vorbeifahren will, muss zunächst den Gegenverkehr passieren lassen und sicherstellen, dass eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. b) Eine Mithaftung am Zustandekommen des Unfallgeschehens (hier 25 %) trägt aber auch, wer an einer Engstelle zwar Vorrang hat, aber damit rechnen muss, dass der Gegenverkehr ausscheren könnte, und sich dieser Situation nicht anpasst. 2. 750 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall großflächige Schürfwunden an zahlreichen Körperstellen, insbesondere am rechten Fußgelenk, erlitt. Partielle MdE von etwa zweieinhalb Monaten; Zurückbleiben einer Narbe.