Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten aus einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 am 18.12.2006 gegen 15.05 Uhr in ... .
Das Fahrzeug des Klägers wurde durch die Zeugin geführt. Die Zeugin fuhr auf der ... in ... in nordöstlicher Richtung. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1, geführt durch den Beklagten zu 2, folgte dem Fahrzeug des Klägers. Im Bereich der Einfahrt in die Kreuzung setzte der Beklagte zu 2 dazu an, die Zeugin zu überholen; hierbei kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.
Die Beklagte zu 3 ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 3 hatte das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung der Prämien vor dem Unfallereignis gekündigt.
Der Kläger trägt vor,
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