OVG Hamburg - Beschluss vom 01.07.2014
4 Bs 120/14
Normen:
GBZugV § 2 Abs. 1; GBZugV § 2 Abs. 3 Nr. 2-3; VO (EG) Nr. 1072/2009 Art. 3 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 1072/2009 Art. 4 Abs. 1; StGB § 223; StGB § 316;
Fundstellen:
DÖV 2014, 935
NVwZ-RR 2014, 806
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 E 2217/14

Auslegung des Merkmals eines schweren Verstoßes im Hinblick auf die güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen; Maß der individuellen Schuld und Gefährdung der Allgemeinheit bei einem fahrlässig begangenen Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften; Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz zur Teilnahme am grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 4 Bs 120/14

DRsp Nr. 2014/15091

Auslegung des Merkmals eines "schweren Verstoßes" im Hinblick auf die güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen; Maß der individuellen Schuld und Gefährdung der Allgemeinheit bei einem fahrlässig begangenen Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften; Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz zur Teilnahme am grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr

1. Das in § 2 Abs. 3 GBZugV verwendete Merkmal eines "schweren Verstoßes" ist im Hinblick auf die in § 2 GBZugV geregelte güterkraftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit auszulegen. Die Regelbeispiele des § 2 Abs. 3 GBZugV erfassen nicht jede Übertretung, sondern geben Fallkonstellationen vor, bei denen das Maß der individuellen Schuld bei dem Verstoß so schwer wiegt, dass allein wegen der Tat grundsätzlich auf die güterkraftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen zu schließen ist.2. Anhaltspunkte dafür, ob ein schwerer Verstoß gegen Strafvorschriften vorliegt, können sich aus dem gesetzlichen Strafrahmen und dem verhängten Strafmaß ergeben.