OVG Thüringen - Beschluss vom 25.06.2014
2 EO 124/14
Normen:
FeV Anlage 4; FeV § 46 Abs. 1; StGB § 69; StPO § 81a; StVG § 3 Abs. 3 S. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 128, 101
VRS 2015, 101
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 976/13

Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzgl. Beweisverwertungsverbots im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren

OVG Thüringen, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 2 EO 124/14

DRsp Nr. 2015/2994

Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzgl. Beweisverwertungsverbots im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren

1. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren führt in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Blutentnahme ohne die erforderliche Einwilligung des Betroffenen erfolgte oder mit einer aufgrund wahrheitswidriger Angaben erlangten Einwilligung des Betroffenen.2. Daraus, dass der Ausgangsverwaltungsakt wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG fehlerhaft zustande gekommen ist, folgt nicht ohne weiteres, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat. Die fehlerhafte Ausgangsentscheidung kann durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde in einem verfahrensrechtlich einwandfreien Verfahren unbeachtlich (geheilt) werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 geändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsteller zu tragen.