LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.01.2018
L 5 P 81/16
Normen:
BGB §§ 387 ff.; BGB § 394 S. 2; SGB I § 12; SGB I § 51 Abs. 1; VVG § 193 Abs. 6 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 146/15

Aufrechnung einer privaten Pflegepflichtversicherung mit Beitragsforderungen gegen LeistungsansprücheSpezialgesetzlicher AufrechnungsausschlussFehlende zeitliche Kongruenz von Beitragsrückstand und Entstehen eines Leistungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen L 5 P 81/16

DRsp Nr. 2018/9094

Aufrechnung einer privaten Pflegepflichtversicherung mit Beitragsforderungen gegen Leistungsansprüche Spezialgesetzlicher Aufrechnungsausschluss Fehlende zeitliche Kongruenz von Beitragsrückstand und Entstehen eines Leistungsanspruchs

1. Eine Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB, insbesondere § 394 Satz 2 BGB, die grundsätzlich die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Zahlung rückständiger Beiträge gegen Leistungsansprüche gestatten, ist durch die spezialgesetzlichen Normen des VVG ausgeschlossen. 2. Eine (entsprechende) Anwendung der nur für Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I geltenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 SGB I auf ein privates Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen. 3. § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG steht einer Aufrechnung immer dann entgegen, wenn ein Beitragsrückstand für den Zeitraum, in dem die Leistungsansprüche entstanden sind, nicht besteht. 4. Dies gilt auch für die private Pflegepflichtversicherung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.07.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Normenkette:

BGB §§ 387 ff.; BGB § 394 S. 2; SGB I § 12; SGB I § 51 Abs. 1; VVG § 193 Abs. 6 S. 5;

Tatbestand

1. 2.