OLG Rostock - Urteil vom 01.02.2018
3 U 94/15
Normen:
BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 306a; StGB § 306d; VVG § 86 Abs. 1; AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6a; VVG § 78 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 741
NJW 2018, 2058
VersR 2018, 677
ZMR 2018, 754
r+s 2018, 204
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 125/14

Regress des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter eines Ferienhauses

OLG Rostock, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 94/15

DRsp Nr. 2018/5429

Regress des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter eines Ferienhauses

Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommenen konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Stralsund vom 16.03.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 136.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 306a; StGB § 306d; VVG § 86 Abs. 1; AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6a; VVG § 78 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Brandschadens am Ferienhaus einer Versicherungsnehmerin der Klägerin.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf dieses gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.