OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 14.10.2022
1 M 148/22, 1 M 148/22 OVG
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 1890/21

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz i.R.e. Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen 1 M 148/22, 1 M 148/22 OVG

DRsp Nr. 2023/15474

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz i.R.e. Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2022 - 6 B 1890/21 SN - zu Ziffer 2. und 3. des Tenors geändert:

2.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

3.

Der Antragsteller trägt sechs Zehntel und der Antragsgegner vier Zehntel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2022 - 6 B 1890/21 SN - zu Ziffer 4. des Tenors wird von Amts wegen geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B mit Einschlussklassen.