OVG Thüringen - Beschluss vom 17.08.2022
2 VO 371/22
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 149 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1521/21

Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens zur Entziehung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis

OVG Thüringen, Beschluss vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 2 VO 371/22

DRsp Nr. 2023/15696

Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens zur Entziehung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 149 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.