Prozessuale Geltendmachung

Autoren: Abatzis/Petropoulos

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in Griechenland kann seine Schadensersatzansprüche sowohl vor seinem Heimatgericht als auch in Griechenland einklagen. Erfolgt die Klageerhebung im Heimatland, so ist der ausländische Versicherer und nicht sein Schadenregulierungsbeauftragter in Deutschland zu verklagen. Die Klage sollte dort eingereicht werden, wo die Ansprüche des Geschädigten am effektivsten durchgesetzt werden können.

Gerichtlich können die Schadenersatzansprüche an dem für den Sitz des Versicherers oder für den Wohnort des Fahrers bzw. des Halters zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Sie müssen es, wenn der Versicherer mit verklagt ist, also auch dann, wenn der Schädiger mit in Anspruch genommen wird. Alternativ kann die Klage, im Fall der Körperverletzung oder Tötung, auch bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht erhoben werden, nach der neuen Regelung des Art. 35 der griechischen ZPO.

Sachlich zuständig ist bis zu einem Klagebetrag von 20.000 Euro das Amtsgericht, darüber hinaus das Landgericht; dieses auch über Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts. Die Berufungssumme beträgt 5.000 Euro. Der Prozessbevollmächtigte braucht nicht mehr bei der Anwaltskammer des zuständigen Gerichts zugelassen sein. Die früher geltende örtliche Beschränkung für Rechtsanwälte gibt es nicht mehr.