Abschleppkosten

Autorin: Kerschbaumer

Voraussetzung für den Ersatz ist, dass das Fahrzeug durch den Unfall nicht mehr fahrfähig war. Der Erstattungsumfang bleibt auf die Kosten für das Abschleppen zur nächsten Fachwerkstatt bei Vorlage der entsprechenden Rechnung beschränkt.

Wegen der Rückführungskosten im Fall des Totalschadens wird auf Teil 4/2 verwiesen.