Reparaturkosten

Autor: Decker

Die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs werden gegen Nachweis erstattet. Für Schäden bis zur Höhe von etwa 250 Euro reicht dafür prinzipiell die quittierte Reparaturrechnung allein oder auch ein Kostenvoranschlag.

Bei höheren Rechnungsbeträgen ist zusätzlich ein Sachverständigengutachten erforderlich. Dazu sollte der Auftrag an den Sachverständigen nach Möglichkeit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgestimmt werden. Unter diesen Voraussetzungen werden anstandslos die Reparaturkosten ersetzt, die in diesem Gutachten festgelegt worden sind. Übersteigen dagegen die in der Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten den vom Sachverständigen ermittelten Betrag - was vor allem dann vorkommen kann, wenn das Fahrzeug in Deutschland repariert wurde -, ist mit einer Beschränkung des Schadenersatzes im genannten Umfang zu rechnen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn zuvor der gegnerischen Versicherung erfolglos eine Frist gesetzt worden war, das Fahrzeug durch einen Sachverständigen besichtigen zu lassen. Aus den genannten Gründen ist mit Schwierigkeiten also auch dann zu rechnen, wenn lediglich das Gutachten eines deutschen Sachverständigen vorliegt; dann wird nachträglich auch oft noch ein luxemburgischer Sachverständiger von der Versicherung hinzugezogen und dann die Ersatzleistung auf den dort festgestellten Betrag begrenzt.