Haftungsbeschränkungen

Autor: Pesl

Sowohl bei der Gefährdungs- wie bei der Verschuldenshaftung können sich zum Umfang des Schadensersatzanspruchs Beschränkungen ergeben.

Die Haftung nach dem EKHG setzt voraus, dass der Unfall innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt des Schadens und von der Person des Ersatzpflichtigen beim Halter und beim Haftpflichtversicherer gemeldet sein muss (§ 18 EKHG). Ist dies versäumt, kann sich wie hier ein Schadensersatz nur noch bei Verschulden des Unfallgegners ergeben.

In jedem Fall begrenzt sich die Haftung nach dem EKHG

bei Verletzung oder Tötung für jeden Geschädigten auf höchstens 2.800.000 Euro für eine Kapitalabfindung bzw. auf eine Jahresrente von höchstens 130.000 Euro;

bei mehreren Ersatzberechtigten begrenzt sich die Haftung auf höchstens 6.300.000 Euro für den Halter eines Kraftfahrzeugs,

überdies 7.600.000 Euro bzgl. der beförderten Menschen für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenker,