Verkehrsopferschutz

Autor: Pesl

Ist ein Pflichtversicherer gegenüber den Geschädigten nicht eintrittspflichtig oder nicht vorhanden, tritt der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs aufgrund des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes ein. Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten.

Das kann zunächst daran liegen, dass für das schädigende Fahrzeug überhaupt kein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden war, beispielsweise ein nicht zugelassenes Fahrzeug im Straßenverkehr verwendet worden ist. Ferner erlischt der Versicherungsschutz generell nach Ablauf eines Monats, seit dem der Versicherungsvertrag beendet wurde und der Versicherer dies der Kfz-Zulassungsstelle mitgeteilt hat.

Schließlich fehlt es am Versicherungsschutz auch dann, wenn Unfallflucht vorliegt und deswegen das schädigende Fahrzeug und damit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nicht bekannt ist. In diesem Fall sind Sachschäden nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung erlitt.