Autor: Hering |
Wenn der Geschädigte auf sein Fahrzeug zur Berufsausübung angewiesen ist oder öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen, zahlt die Versicherung Mietwagenkosten. Und zwar für die Dauer der Reparatur oder für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung. Allerdings werden Abzüge im Hinblick auf ersparte Eigenaufwendungen gemacht.
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