Prozesskosten

Autor: Wyttenbach

Auch diese sind in den kantonalen Verordnungen über die Gerichtsgebühren unterschiedlich geregelt.

Die Gerichtskosten sind nach Streitwert gestaffelt, und zwar ebenfalls degressiv und häufig der Höhe nach auf einen bestimmten Verhältnissatz des Streitwerts begrenzt, beispielsweise auf 12 %. Der Zivilrichter verlangt vom Kläger i.d.R. einen Kostenvorschuss, der die mutmaßlichen Gerichtskosten deckt. Gewinnt der Kläger den Prozess, erhält er die Gerichtskosten nicht zurückerstattet, sondern der Beklagte wird verpflichtet, diese dem Kläger zu bezahlen. Damit wird das Inkassorisiko für die Gerichtskosten auf den Kläger überwälzt. Auch deswegen ist das Adhäsionsverfahren zu bevorzugen. Dort fallen - wenn überhaupt - viel geringere Gerichtskosten an.

Die Anwaltsgebühren für die Vertretung vor Gericht sind überwiegend ebenfalls nach Streitwert gestaffelt und degressiv. Sie liegen aber vergleichsweise höher als die Gerichtskosten. Auch hier findet sich teilweise eine Begrenzung auf einen bestimmten Verhältnissatz, beispielsweise auf 25 % des Streitwerts. In der Regel schließt der Anwalt mit dem Klienten eine Honorarvereinbarung, die den Anwaltsgebühren gemäß Verordnung vorgeht.