Prozessuale Geltendmachung

Autor: Wyttenbach

Die gerichtliche Durchsetzung eines Unfallschadens muss regelmäßig in der Schweiz als Unfallland erfolgen.

Es ist auf jeden Fall ein Schweizer Anwalt zu beauftragen, welcher der Gerichtssprache mächtig ist.

Vor der Klageerhebung beim Gericht muss ein Sühneverfahren durchgeführt werden (Art. 197 ZPO). Hat die klagende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, kann sie einseitig auf die Durchführung des Sühneverfahrens verzichten (Art. 197 Abs. 2 Buchst. a) ZPO).

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der ZPO. Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. Für Klagen gegen den NGF ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtung zuständig (Art. 38 ZPO). In erster Linie ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Der Kläger hat jedoch die Wahl, die Klage auch vor dem Sitzgericht des Schädigers oder dessen Versicherung zu erheben, vorausgesetzt, dass bei Unfällen, durch die mehrere geschädigt wurden, die Übrigen zustimmen, soweit deren Ansprüche noch nicht reguliert sind. Liegt ein internationales Verhältnis vor, z.B. weil eine Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ.