Autor: Göppl |
Eine Erstattung erfolgt nur, wenn das Unfallfahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird. Sind diese Voraussetzungen nachgewiesen, erfolgt eine Erstattung der Mietwagenkosten unter Abzug von 15-20 % für ersparte Eigenkosten. Ein Ersatz wird nur für den Zeitraum gewährt, der für die Reparatur technisch erforderlich ist. Stand- und Wartezeiten werden nicht berücksichtigt. Bei Totalschaden werden Mietwagenkosten für die Wiederbeschaffungsdauer erstattet.
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