Autor: Göppl |
Zwingt der Unfall den Geschädigten seinen Aufenthalt am Unfallort zu verlängern, hat er keinen Anspruch auf den Ersatz der Kosten, die ihm für Übernachtung und Verpflegung zusätzlich entstehen. Weitergehende Aufwendungen, die sich aus einer Unterbrechung der Urlaubsfahrt oder dem Abbruch ergeben, werden nicht erstattet.
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