Reparaturkosten

Autoren: Hartmann/Schomerus

Die Kosten für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs werden in aller Regel erstattet, wenn hierfür eine Reparaturrechnung vorgewiesen werden kann.

Dabei kann die Reparatur sowohl in Spanien direkt als auch später in Deutschland vorgenommen werden. Das vor Jahren verwendete Argument, die Reparaturkosten aus Deutschland würden nur prozentual beglichen werden, hat heutzutage, da die Material- und Lohnkosten zumindest der Fachwerkstätten nahezu identisch sind, keine Berechtigung mehr.

Wenn der Geschädigte mit den Reparaturkosten nicht in Vorlage treten will, kann er zunächst einen Kostenvoranschlag einholen, muss dann aber mit dem Einwand rechnen, den Anteil der Mehrwehrsteuer erst dann zu erhalten, wenn die Ausführung der Reparatur und damit der Steueranfall auch tatsächlich nachgewiesen sind.

Ist genügend Zeit vorhanden, kann versucht werden, die gegnerische Versicherung zur Besichtigung des Fahrzeugs durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen zu veranlassen und in dieser Weise auf eine sofortige Kostenübernahme zu hoffen. Der Geschädigte muss dafür das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen. Er hat keine Sicherheit, dass der Sachverständige dann auch tatsächlich wie angekündigt erscheint oder dass er die Reparatur zu Lasten der spanischen Versicherung im gewünschten Umfang freigibt.