Totalschaden

Autoren: Hartmann/Schomerus

Die ehemalige Praxis, bei der Schadensregulierung zwischen dem technischen und dem wirtschaftlichen Totalschaden zu unterscheiden, wurde seit dem Grundsatzurteil des Tribunal Supremo Nr. 420/2020 vom 14.07.2020 aufgehoben.

Bis zu diesem Zeitpunkt wurde beim sogenannten technischen Totalschaden der Zeitwert des Fahrzeugs ermittelt und abzüglich des Restwertes ersetzt. Der sogenannte wirtschaftliche Totalschaden wurde unterschiedlich behandelt, je nach Rechtsprechung wurde der Zeitwert ersetzt oder aber die nachgewiesenen Reparaturkosten, die auch das Drei- oder Vierfache des Zeitwerts betragen konnten, sofern deren Erstattung tatsächlich nachgewiesen werden konnte.

Um dieser Problematik endlich eine einheitliche Lösung teilwerden zu lassen, hat das Oberste Gericht nun festgelegt, dass während der Schadensersatz für den technischen Totalschaden weiterhin durch den Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts bestimmt wird, der wirtschaftliche Totalschaden sich folgendermaßen berechnet:

Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich Restwert + sogenanntes Affektionsinteresse i.H.v. 30-50% des Zeitwerts