Haftungsbeschränkung

Autoren: Göppl/Pöhlmann

Nach § 2927 Abs. 1 Tsch. BGB ist der Schaden zu ersetzen, der durch die betreibende Person des Fahrzeugs entstanden ist. Die Schadensersatzpflicht des Betreibers wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie durch Umstände entstanden ist, die ihren Ursprung im Betrieb haben (§ 2927 Abs. 2 Tsch. BGB).

Der Betreiber ist nur von der Haftung befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden auch bei Aufwendung sämtlicher zumutbarer Anstrengungen nicht verhindert werden konnte (§ 2927 Abs. 2 Tsch. BGB).

Betreiber eines Fahrzeuges ist, wer das Fahrzeug nutzt und die Betriebs- und Wartungskosten trägt. Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, gilt nach § 2930 Tsch. BGB der Eigentümer als Betreiber.