Prozessuale Geltendmachung

Autor: Tufan

Wie bereits erwähnt, müssen die Ersatzansprüche in der Türkei regelmäßig gerichtlich durchgesetzt werden. Deswegen ist die Beauftragung eines türkischen Anwalts praktisch unabdingbar.

Ausländische natürliche oder juristische Personen, die in der Türkei gegen einen türkischen Staatsangehörigen Klage erheben, müssen nach türkischem Recht eine Kaution als Sicherheit für die Prozesskosten sowie den beim Gegner u.U. durch Vollstreckung des Urteils entstehenden Schaden leisten. Auf Antrag kann jedoch das Gericht den Kläger von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreien, sofern zwischenstaatlich die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Letzteres ist zwischen Deutschland und der Türkei vereinbart. Aus diesem Grund sind deutsche Staatsbürger von der Kautionspflicht befreit. Dies ergibt sich auch aus dem Haager Abkommen in Zivilprozessverfahren, das von beiden Staaten unterzeichnet wurde.

Ferner bedarf der türkische Anwalt einer , die beglaubigt sein muss. Für ausländische Kläger ist hierzu eine notarielle Beglaubigung sowie eine Überbeglaubigung (Apostille) durch den Landgerichtspräsidenten erforderlich, ferner eine von der türkischen Botschaft oder einem türkischen Konsulat beglaubigte Übersetzung der Vollmachtsurkunde in die türkische Sprache. Die Vollmachtsurkunde kann ebenfalls durch einen vereidigten Dolmetscher mit notarieller Beglaubigung übersetzt werden.