Täter-Opfer-Ausgleich

Autor: Tufan

Bei Einwilligung beider Seiten ist es möglich, einen Ausgleich zwischen Täter und Opfer zu treffen, mit dem Ziel der Schadenswiedergutmachung. Der Ausgleich kann während des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft oder auch nach Einleitung der Strafklage vor Gericht getroffen werden. Je nach Stadium des Verfahrens wird die Ausgleichsprozedur durch eine beauftragte Person, Rechtsanwalt oder das Gericht, praktiziert. Schadenersatzansprüche werden jedoch i.d.R. im Zivilprozess geltend gemacht. Meist wird der Ausgang eines gegen den Fahrer laufenden Strafverfahrens abgewartet, oder aber der Geschädigte beteiligt sich mittels eines türkischen Anwalts als Nebenkläger am Strafverfahren, um so die Klärung der Verschuldensfrage und den Ausgang des Prozesses beeinflussen zu können. Im Strafverfahren können oft wertvolle Einblicke in die Vermögenslage des Schädigers gewonnen werden, was aufgrund der häufig geringen Deckungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungen sehr wichtig ist.

Im Zivilverfahren wird die Verschuldensfrage erneut überprüft; die Entscheidung im Strafverfahren ist für den Zivilrichter aber insoweit bindend, als er bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten auch von einem zivilrechtlichen Verschulden ausgehen muss. Dagegen ist gem. Art. 74 OR ein Freispruch im Strafprozess mangels Beweisen für den Zivilrichter nicht bindend (KGH, Urt. v. 14.11.1988 - Nr. E. 1856-K. 6724).