Mietwagenkosten

Autor: Tufan

Ist das Unfallfahrzeug nur privat genutzt, werden Mietwagenkosten grundsätzlich nicht zugesprochen.

Soweit der Geschädigte zur Berufsausübung auf ein Fahrzeug angewiesen ist, werden Mietwagenkosten erstattet. Allerdings wird auch dann geprüft, ob sich diese Kosten nicht anderweitig, insbesondere durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, hätten vermeiden lassen können.

In den Fällen der Erstattung erfolgt ein Abzug für eigene ersparte Aufwendungen.