16.1 Übersicht

Autor: Götsche

Der Ausgleich von Versorgungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ist besonderen Regeln unterworfen (§ 16 VersAusglG). Sie sind

im Grundsatz extern mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung auszugleichen; dies gilt stets bei auszugleichenden Anrechten aus

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einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 16 Abs. 2 VersAusglG),

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einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit (§ 16 Abs. 2 VersAusglG),

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einem Beamtenverhältnis nach den §§ 66, 67 BeamtVG, bei dem bis zum Ende der Amtszeit die Wartefrist nicht erfüllt werden kann (§ 16 Abs. 2 VersAusglG analog),

im Übrigen nur bei ausdrücklicher Zulassung durch den Versorgungsträger intern zu teilen.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.07.2022