Autor: Götsche |
Der Ausgleich von Versorgungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ist besonderen Regeln unterworfen (§ 16 VersAusglG). Sie sind
im Grundsatz extern mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung auszugleichen; dies gilt stets bei auszugleichenden Anrechten aus
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im Übrigen nur bei ausdrücklicher Zulassung durch den Versorgungsträger intern zu teilen. |
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