16.5 Gerichtliche Entscheidung

Autor: Götsche

Allgemein zum gerichtlichen Verfahren und zur Umsetzung siehe Teil 18. Für Entscheidungen über den Ausgleich öffentlich-rechtlicher Dienst- oder Amtsverhältnisse gelten einige Besonderheiten, sofern die externe Teilung erfolgt. Für die interne Teilung gelten dagegen keine Besonderheiten (allgemein siehe Teil 11).

Tenor

Der Tenor bei externer Teilung gem. § 16 VersAusglG entspricht im Grundsatz dem der allgemeinen externen Teilung (siehe Teil 18.4), wobei hier als Zielversorgung stets die gesetzliche Rentenversicherung zu benennen ist.

Keine Festsetzung des Kapitalwerts

In Abweichung von § 222 Abs. 3 FamFG erfolgt bei externer Teilung gem. § 16 VersAusglG keine Festsetzung des zu zahlenden Kapitalwerts durch das Gericht (OLG Brandenburg v. 02.03.2020 - 9 UF 8/20, NJ 2020, 448; vgl. § 222 Abs. 4 FamFG). Die aufgrund der externen Teilung von der gesetzliche Rentenversicherung an den Ausgleichsberechtigten zu erbringenden Leistungen sind vom Träger der Beamtenversorgung nach § 225 SGB VI zu erstatten (OLG Brandenburg v. 02.03.2020 - 9 UF 8/20, NJ 2020, 448; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 1463; OLG Nürnberg v. 12.04.2013 - 11 UF 382/13; Bergner, NJW 2009, 1169, 1171).

Umrechnung in Entgeltpunkte; Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost)