16.4 Externe Teilung

Autor: Götsche

Anwendungsbereich

Hat der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger die interne Teilung nicht zugelassen, erfolgt gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG zwingend die externe Teilung dieser Versorgungen (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38). Es sind zu Lasten der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zugunsten des Ausgleichsberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Ein anderer Zielversorgungsträger ist nicht vorgesehen, ein Wahlrecht besteht nicht.

Länder-/Kommunalversorgungen