Autor: Götsche |
Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (insbes. bei Beamten, Richtern, Soldaten) können nur unter besonderen Voraussetzungen intern geteilt werden.
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger ist berechtigt, eine interne Teilung zuzulassen (§ 16 Abs. 1 VersAusglG). Im Bereich der Bundesbeamten/-richter bzw. von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes ist die interne Teilung nunmehr mittels des BVersTG (Bundesversorgungsteilungsgesetz als Art. 5 des Gesetzes zur Strukturreform des VA - VAStrRefG - v. 03.04.2009, BGBl I, 716) eingeführt worden (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38). Gleiches gilt für Soldatenversorgungen (§
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