18.4 Gerichtliche Entscheidung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die Durchführung der externen Teilung obliegt dem Familiengericht. Die Entscheidung wird innerhalb der Endentscheidung über den VA meist im Verbund mit der Ehescheidung getroffen.

Inhalt der gerichtlichen Entscheidung

Das Gericht muss

das auszugleichende Anrecht benennen,

den Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Recht besteht, benennen,

den Ausgleichswert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bestimmen,

regelmäßig (Ausnahme: Fälle des § 16 VersAusglG, § 222 Abs. 4 FamFG) den zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzen (§ 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG), ggf. mit einer Verzinsung,

den Versorgungsträger, bei dem das Recht begründet wird, benennen.

Das Ende der Ehezeit als Bezugsdatum ist jedenfalls dann anzugeben, wenn ein Rentenwert ausgeglichen wird. Die Angabe der Umrechnung in Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) ist nur im Fall des § 16 Abs. 3 VersAusglG erforderlich. Etwas anderes kann gelten, wenn das für das Anrecht maßgebliche Recht des Versorgungsträgers eine solche Umrechnung ausdrücklich vorsieht (§ 14 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 10 Abs. 3 VersAusglG entsprechend).