18.5 Rechtsfolgen der externen Teilung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Durchführung durch das Gericht

Ist die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG durch Vereinbarung, nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG durch einseitiges Verlangen oder nach § 16 VersAusglG kraft Gesetzes durchzuführen, bedarf es stets der Durchführung durch das Gericht.

Wirkung der gerichtlichen Entscheidung

Die externe Teilung erfolgt wie die interne Teilung durch richterlichen Gestaltungsakt (Umkehrschluss aus der amtl. Begr. zu § 120g SGB VI, BT-Drucks. 16/10144, S. 101; BGH v. 13.04.2016 - XII ZB 130/13; BGH v. 07.05.2014 - XII ZB 645/12, FamRZ 2014, 1182). Dies gilt auch bei externer Teilung kraft Gesetzes im Fall des § 16 VersAusglG. Die Umsetzung der Begründung des Rechts bei dem Zielversorgungsträger erfolgt i.d.R. automatisch mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, einer Vollstreckung bedarf es nicht. Dies gilt für Anrechte jeder Art, auch wenn dies mit der Schaffung eines besonderen Rechtsverhältnisses verbunden ist. Eine Ausnahme davon gilt aber im Fall des § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG für die gesetzliche Rentenversicherung als letztem Zielversorger (siehe dazu weiter unten).

Die Begründung gilt dauerhaft und kann nur durch Anpassung gem. §§ 32 ff. VersAusglG oder durch Abänderung nach §§ 225 f. FamFG bzw. ausnahmsweise durch ein Wiederaufnahmeverfahren gem. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. den §§ 579, 580 ZPO entsprechend verändert oder beseitigt werden.