18.3 Fristen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Das Gericht kann zur Abgabe einer Erklärung über eine externe Teilung gem. § 14 Abs. 2 VersAusglG dem bzw. den Ausgleichsberechtigten und/oder dem Versorgungsträger Fristen setzen (§ 222 Abs. 1 FamFG).

Gegenstand der Fristsetzung

Die Fristsetzung betrifft

1.

das Recht des Ausgleichsberechtigten bzw. des Versorgungsträgers, ob überhaupt die externe Teilung begehrt wird (§ 14 Abs. 2 VersAusglG);

2.

das Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten, bei welchem Zielersorgungsträger er die externe Teilung durchführen will (§ 15 VersAusglG) und ob der Zielversorgungsträger sein Einverständnis erteilt bzw. bereits erteilt hat.

§ 222 FamFG hindert das Gericht nicht, anderweitige Erklärungsfristen zu setzen, z.B. für die evtl. notwendige Zustimmung des Ausgleichspflichtigen nach § 15 Abs. 3 VersAusglG.

Praxishinweis

Die Versorgungsträger geben vielfach bereits in ihrer Auskunft nach § 5 VersAusglG, § 220 FamFG Erklärungen darüber ab, ob sie eine externe Teilung begehren.

Eine Verlängerung der Frist auf Antrag des Ausgleichsberechtigten bzw. Versorgungsträgers ist möglich, da es sich um eine richterliche Frist handelt (§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 224 Abs. 2 erster Halbsatz ZPO entsprechend). Das Familiengericht braucht jedenfalls eine verfristete Erklärung nicht zu beachten, wenn dies zur Verfahrensverzögerung führt (vgl. auch OLG Karlsruhe v. 05.08.2015 - 16 UF 130/15, FamRZ 2016, 1167 zur Wahl des Zielversorgungsträgers).