Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Das Gericht kann zur Abgabe einer Erklärung über eine externe Teilung gem. § 14 Abs. 2 VersAusglG dem bzw. den Ausgleichsberechtigten und/oder dem Versorgungsträger Fristen setzen (§ 222 Abs. 1 FamFG).
Die Fristsetzung betrifft
1. | das Recht des Ausgleichsberechtigten bzw. des Versorgungsträgers, ob überhaupt die externe Teilung begehrt wird (§ 14 Abs. 2 VersAusglG); |
2. | das Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten, bei welchem Zielersorgungsträger er die externe Teilung durchführen will (§ 15 VersAusglG) und ob der Zielversorgungsträger sein Einverständnis erteilt bzw. bereits erteilt hat. |
§ 222 FamFG hindert das Gericht nicht, anderweitige Erklärungsfristen zu setzen, z.B. für die evtl. notwendige Zustimmung des Ausgleichspflichtigen nach § 15 Abs. 3 VersAusglG.
PraxishinweisDie Versorgungsträger geben vielfach bereits in ihrer Auskunft nach § 5 VersAusglG, § 220 FamFG Erklärungen darüber ab, ob sie eine externe Teilung begehren. |
Eine Verlängerung der Frist auf Antrag des Ausgleichsberechtigten bzw. Versorgungsträgers ist möglich, da es sich um eine richterliche Frist handelt (§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 224 Abs. 2 erster Halbsatz ZPO entsprechend). Das Familiengericht braucht jedenfalls eine verfristete Erklärung nicht zu beachten, wenn dies zur Verfahrensverzögerung führt (vgl. auch OLG Karlsruhe v. 05.08.2015 -
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