18.2 Ermittlungs-/Prüfungs-/Hinweispflichten des Gerichts

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Das Gericht hat nach Ermittlung sämtlicher dem VA unterfallender Anrechte zu prüfen, ob

die externe Teilung in allgemeiner Hinsicht zulässig ist (§ 14 Abs. 5 VersAusglG),

eine gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG getroffene Vereinbarung wirksam ist,

bei einem gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG abgegebenen Ausgleichsverlangen

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die in dieser Vorschrift aufgeführten Höchstwerte des Ausgleichswerts nicht überschritten werden,

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bei externer Teilung bestimmter Betriebsrenten der weitere Höchstwert des Ausgleichswerts nach § 17 VersAusglG nicht überschritten wird,

die gewählte Zielversorgung den Anforderungen des § 15 VersAusglG entspricht.

Das Familiengericht hat des Weiteren