18.1 Gesetzliche Grundlagen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Das gerichtliche Verfahren bei der externen Teilung gem. den §§ 14, 15 VersAusglG regelt § 222 FamFG.

Die externe Teilung von Versorgungen aus öffentlich-rechtlichen Dienst-/Amtsverhältnissen nach § 16 VersAusglG (siehe dazu noch Teil 16.4) unterfällt § 222 FamFG nicht, wie § 222 Abs. 4 FamFG klarstellt, weil sie - anders als bei § 14 Abs. 2 VersAusglG - als gesetzliche Folge eintritt.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.02.2023