18.6 Umsetzung der externen Teilung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die Einzelheiten der Umsetzung der externen Teilung richten sich nach den Vorschriften, die für den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und für den Zielversorgungsträger gelten (§ 14 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 10 Abs. 3 VersAusglG). Maßgeblich sind gesetzliche Bestimmungen, ansonsten untergesetzliche Bestimmungen in Versorgungsordnungen, Satzungen, vertraglichen Vereinbarungen oder vergleichbaren Regelungen. Untergesetzliche Regeln müssen inhaltlich den Anforderungen des § 11 VersAusglG (siehe Teil 12) entsprechen.

Für die Versorgungsausgleichskasse (siehe dazu zunächst Teil 4.2.5 !) als Zielversorgungsträger nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG gelten die Vorschriften des VersAusglKassG. Insbesondere muss die Versorgungsausgleichskasse hinsichtlich der begründeten Anrechte die Anforderungen des AltZertG erfüllen (§ 4 Abs. 1 VersAusglKassG).

Letzte redaktionelle Änderung: 07.02.2023