16.2 Begriff der Versorgungen aus öffentlich-rechtlichen Dienst-/Amtsverhältnissen

Autor: Götsche

Die Sonderregelung des § 16 VersAusglG erfasst sämtliche Versorgungen, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis herrühren. Es werden auch alle Versorgungen erfasst, die aus einem solchen Dienst- und Amtsverhältnis auf Bundesebene nach Bundesrecht oder in den einzelnen Bundesländern nach Länder- und Kommunalrecht resultieren.

Die Vorschrift gilt nur für Versorgungen der Beamten im engeren Sinne. Ihr Anwendungsbereich umfasst die Versorgungen der Richter, Soldaten, Hochschullehrer, Regierungsmitglieder und Abgeordneten des Bundes und der Länder. Erforderlich ist das Bestehen eines solchen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses.