26.5 Rechtsfolgen eines Ausschlusses wegen kurzer Ehezeit

Autor: Götsche

Zwingender Ausschluss

Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG vor (maximal drei Jahre Ehezeit, kein Antrag eines Ehegatten auf Durchführung), ist der VA zwingend auszuschließen. Ein Ermessen steht dem Familiengericht nicht zu, die Höhe der innerhalb der drei Jahre erworbenen Anrechte ist ohne Belang. Dass Familiengericht darf nicht weiter ermitteln, insbesondere keine Auskünfte nach § 5 VersAusglG einholen. Auch eine Bagatellprüfung wie in § 18 VersAusglG oder die Prüfung grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG darf nicht erfolgen (NK-BGB/Götsche, 3. Aufl. 2014, § 3 VersAusglG Rdnr. 45 und § 27 VersAusglG Rdnr. 7).

Sowohl der Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 10 ff. VersAusglG) als auch ein Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) findet nicht statt. Das Anrecht ist auch nicht etwa im allgemeinen Vermögensrecht (Zugewinnausgleich) auszugleichen.

Beschluss des Gerichts

Der Ausspruch hat ebenfalls zwingend durch Beschluss zu erfolgen. Der Ausspruch kann lauten: "Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt" (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2008, 615), oder "Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen" (vgl. HK-FamFG/Götsche, 3. Aufl. 2015, § 224 Rdnr. 23 ff.; ebenso Bergner, NJW 2009, 1233, 1234).

Der Ausschluss ist nach § 224 Abs. 2 FamFG zu begründen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nach § 39 FamFG zu erteilen.

Rechtskraft