Autor: Götsche |
Beide Ehegatten können beantragen, dass trotz Einhaltung der Dreijahresfrist der VA durchgeführt werden soll. Der Antrag eines Ehegatten genügt. Auch der bei wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt im VA Ausgleichspflichtige kann den Antrag stellen. Ein beteiligter Versorgungsträger ist dagegen nicht antragsbefugt, der Wortlaut des § 3 Abs. 3 VersAusglG ist insoweit eindeutig.
Der Antrag eines Ehegatten genügt. Ob dies der durch den VA wirtschaftlich betrachtet Ausgleichsberechtigte oder -pflichtige ist, spielt keine Rolle, schon da es im VersAusglG nicht den einen Ausgleichsberechtigten und den einen Ausgleichspflichtigen gibt. Selbst wenn aber nur ein Ehegatte Anrechte in der Ehezeit erworben hätte und damit der Ausgleichspflichtige wäre, dürfte er gleichwohl den Antrag stellen. Ein sonstiger Beteiligter, z.B. ein beteiligter Versorgungsträger, ist dagegen nicht antragsbefugt.
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