Autor: Götsche |
PraxishinweisDie Zustellung des Scheidungsantrags kann bereits vor Einzahlung des Vorschusses erfolgen, soweit eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen kann, § 15 Nr. 3 Buchst. b) FamGKG. Dazu dürfte auch zu zählen sein, wenn der Ablauf der Dreijahresfrist in Frage steht. |
PraxishinweisEiner näheren Begründung des Antrags bedarf es nicht. Eine Frist für die Antragstellung besteht nicht. |
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