Autor: Götsche |
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet kein VA statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG; eingehend Götsche, FamRB 2011, 26 ff.). Die Kürze der Ehe lässt vermuten, dass eine Versorgungsgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht oder nur unzureichend entstanden ist. Da die Scheidung gem. §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine einjährige Trennung voraussetzt, hat die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute in den Fällen kurzer Ehezeit tatsächlich nur höchstens zwei Jahre bestanden (soweit unterstellt wird, dass der Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird).
Der Ausschluss nach § 3 Abs. 3 VersAusglG setzt voraus, dass
die Ehezeit maximal drei Jahre beträgt und |
kein Ehegatte die Durchführung des VA beantragt. |
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