26.2 Begriff und Bedeutung der kurzen Ehezeit

Autor: Götsche

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet kein VA statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG; eingehend Götsche, FamRB 2011, 26 ff.). Die Kürze der Ehe lässt vermuten, dass eine Versorgungsgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht oder nur unzureichend entstanden ist. Da die Scheidung gem. §§ 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine einjährige Trennung voraussetzt, hat die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute in den Fällen kurzer Ehezeit tatsächlich nur höchstens zwei Jahre bestanden (soweit unterstellt wird, dass der Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird).

Voraussetzungen

Der Ausschluss nach § 3 Abs. 3 VersAusglG setzt voraus, dass

die Ehezeit maximal drei Jahre beträgt und

kein Ehegatte die Durchführung des VA beantragt.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.06.2021