26.6 Antrag oder nicht?

Autor: Götsche

Es ist zu erwarten, dass in vielen Fällen kurzer Ehen schon wegen der Unsicherheit im Umgang mit der komplizierten Materie des VA ein Antrag gestellt werden wird.

Praxishinweis

Vertretung des insgesamt Ausgleichsberechtigten

Der Antrag sollte gestellt werden, wenn der insgesamt Ausgleichsberechtigte vertreten wird.

Unsicherheiten bzgl. des insgesamt Ausgleichsberechtigten

Der Antrag sollte gestellt werden, wenn Unsicherheiten darüber herrschen, wer der insgesamt Ausgleichsberechtigte ist.

Hohes Regressrisiko

Die Möglichkeit der Antragstellung beinhaltet ein hohes Regressrisiko für den Rechtsanwalt. Allein in der gesetzlichen Rentenversicherung können in den drei Jahren Anrechte mit einem Kapitalwert von annähernd 39.000 € aufgebaut werden (näher Bergner, NJW 2009, 1233). Nach Aufklärung der Versorgungen durch das Gericht kann ggf. noch die Antragsrücknahme gem. § 22 Abs. 1 FamFG in Betracht gezogen werden.

Anwaltliche Pflichten