Autor: Götsche |
Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG vor, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn der VA zunächst nach altem Recht eingeleitet und sodann (nach § 48 Abs. 2 oder Abs. 3 VersAusglG) in das neue Recht übergeleitet worden ist (Götsche, FamRB 2011, 26, 31). Hier ist aber zu beachten, dass es sich bei § 3 Abs. 3 VersAusglG um eine echte Neuregelung handelt, die im alten Recht nicht vorhanden war. Deshalb sollte das Gericht in diesen Fällen ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 3 Abs. 3 VersAusglG und die Folgen der Nichtantragstellung hinweisen.
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