37.5 Verfahren der Anpassung des VA wegen Todes

Autor: Götsche

Die Anpassung erfolgt nur auf Antrag (§  38 Abs.  1 VersAusglG). Zuständig für die Entscheidung ist der Versorgungsträger, bei dem das durch den VA gekürzte anpassungsfähige Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht. Bei mehreren anpassungsfähigen Versorgungen ist bei jedem der Versorgungsträger ein Antrag zu stellen. Eine Entscheidungszuständigkeit des Familiengerichts besteht nicht. Streitigkeiten, z.B. über die Höhe der nach §  37 Abs.  1 Satz 2 VersAusglG anzurechnenden Leistungen, sind daher den Sozialgerichten zugewiesen.

Antragsberechtigt ist der Ausgleichspflichtige (§  38 Abs.  1 Satz 2 VersAusglG). Seine Hinterbliebenen haben kein eigenes Antragsrecht, sie können aber von dem durch den Ausgleichspflichtigen gestellten Antrag profitieren (siehe Teil 37.4).

Angeordnet wird die zukünftige Beseitigung der durch interne oder externe Teilung erfolgten Minderung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen. Die Minderung ist gem. §§  38 Abs.  2, 34 Abs.  3 VersAusglG ab dem auf den Antragsmonat folgenden Kalendermonat nicht mehr zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Aufhebung nebst Erstattung scheidet nach neuem Recht aus (anders als nach §  4 VAHRG a.F., wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Beginn der Versorgung des Ausgleichspflichtigen die Minderung aus dem VA unberücksichtigt blieb, was u.U. eine rückwirkende Leistung zur Folge hatte, vgl. BSG, FamRZ 2002, 1186).