39.3 Weiteres zum Verfahren

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Zuständigkeit; Verböserungsverbot

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach §  218 FamFG (siehe Teil 42.3). Ein Verböserungsverbot besteht nicht (Schramm, NJW-Spezial 2007, 199); anderes gilt erst für das Beschwerdeverfahren gegen die abändernde Entscheidung (OLG Dresden, OLGR Dresden 2001, 291, 293).

Praxishinweis

Vorsicht ist jedoch geboten bei Abänderung von Altfällen und Beamtenanrechten: In der Folge kann das Pensionistenprivileg entfallen, vgl. VGH Mannheim v. 29.09.2022 - 4 S 1896/22, FamRZ 2023, 193.

Beteiligtenstellung

Stellt ein Ehegatte den Antrag, sind der andere Ehegatte als Antragsgegner und der betroffene Versorgungsträger zu beteiligen. Stellt der betroffene Versorgungsträger den Antrag, so sind die Ehegatten bzw. ihre Hinterbliebenen als Antragsgegner zu beteiligen (BGH, FamRZ 1990, 1339, 1340; OLG Köln, OLGR Köln 2004, 189, 190; OLG Köln, FamRZ 1998, 169, 170).

Zum Beschlussverfahren und den Rechtsmitteln siehe näher Teil 42.10 f.

Tod eines Ehegatten

Bei dem Tod eines Ehegatten ist zu differenzieren: