4.1 Regelungsgrundlage und Begriffe

Autoren: Götsche/Kretzschmar

§  2 Abs.  1 -3 VersAusglG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Anrecht dem VA unterliegt. Darüber hinaus muss das Anrecht innerhalb der Ehezeit erworben worden sein (vgl. §  3 Abs.  1 und Abs.  2 VersAusglG; siehe näher Teil 6).

Anrechte i.S.d. VersAusglG sind Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Unter einer Anwartschaft ist eine gesicherte Aussicht zu verstehen, aus der durch Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalls der Versorgungsanspruch entsteht.

Eine islamische Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung unterfällt dem nicht (OLG Frankfurt v. 11.12.2019 - 4 UF 23/19, NZFam 2020, 266; OLG Frankfurt v. 26.04.2019 - 8 UF 192/17, MDR 2019, 1136; vgl. auch BGH v. 09.12.2009 - XII ZR 107/08, FamRZ 2010, 533). Eine Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung ist schwerpunktmäßig weder allein unterhaltsrechtlich noch allein versorgungsausgleichs-, güterrechtlich oder schuldrechtlich zu qualifizieren (OLG Frankfurt v. 11.12.2019 - 4 UF 23/19, NZFam 2020, 266). Jedoch beinhaltet eine solche Verpflichtung, die zumindest auch der Versorgung der Braut dienen soll und regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet ist, Ansätze dieser dem deutschen Recht bekannten Rechtsinstitute. Daher bedarf ein dem deutschen Sachrecht unterliegendes Braut- bzw. Morgengabeversprechen für seine Wirksamkeit der notariellen Form (OLG Frankfurt v. 11.12.2019 - , NZFam 2020, 266 m.w.N.).