4.3 Inhaltliche Voraussetzungen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

4.3.1 Überblick über die qualitativen Anforderungen an ein dem VA zuzuordnendes Anrecht

Nicht jede bei einem der zuvor genannten Versorgungsträger bestehende Versorgung unterfällt dem VA. §  2 Abs.  2 VersAusglG bestimmt die qualitativen Anforderungen an ein dem VA zuzuordnendes Anrecht.

Es müssen folgende drei in §  2 Abs.  2 Nr. 1-3 VersAusglG genannte Kriterien erfüllt sein:

1.

Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (§  2 Abs.  2 Nr. 1 VersAusglG),

2.

Absicherung im Alter oder bei Invalidität (§  2 Abs.  2 Nr. 2 VersAusglG),

3.

Rentenbezug (§  2 Abs.  2 Nr. 3 VersAusglG).

4.3.2 Erwerb der Versorgung durch Arbeit oder Vermögen

4.3.2.1 Versorgungsaufbau

Die Versorgung muss durch den Einsatz von Arbeit oder von Vermögen aufgebaut worden sein (§  2 Abs.  2 Nr. 1 VersAusglG). Die Begriffe sind weit gefasst; es sollen nur solche Anrechte vom VA ausgeschlossen werden, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen (BGH, FamRZ 2008, 770, 772 f.).

4.3.2.2 Einsatz von Arbeit

Begriff