Autoren: Götsche/Kretzschmar |
§ 2 Abs. 1 -3 VersAusglG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Anrecht dem VA unterliegt. Darüber hinaus muss das Anrecht innerhalb der Ehezeit erworben worden sein (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG; siehe näher Teil 6).
Anrechte i.S.d. VersAusglG sind Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Unter einer Anwartschaft ist eine gesicherte Aussicht zu verstehen, aus der durch Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalls der Versorgungsanspruch entsteht.
Eine islamische Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung unterfällt dem nicht (OLG Frankfurt v. 11.12.2019 -
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