Autor: Götsche |
Der Wertausgleich nach der Scheidung setzt einen Antrag voraus (§ 223 FamFG). Ausnahme: Der Ausgleich einer laufenden Invaliditätsrente kann sogleich im Scheidungsverbund ohne Antragstellung geregelt werden (siehe Teil 4.3.3).
Der Antrag auf Ausgleich nach der Scheidung ist kein Sach-, sondern nur ein Verfahrensantrag (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.04.2015 -
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