43.4 Amtsermittlung

Autor: Götsche

Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§  26 FamFG). Das Familiengericht hat den Wert der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte zu ermitteln, unabhängig davon, was der Ausgleichsberechtigte begehrt (Ausgleichszahlung, Kapitalzahlung oder Abfindung). Regelmäßig ist bei den Versorgungsträgern eine erstmalige oder zwecks Aktualisierung eine erneute Auskunft gem. § 220 FamFG einzuholen.

Eine Bindung an zuvor getroffene Feststellungen in der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung besteht nicht (OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 372, 373; siehe bereits Teil 19.7). Daher können eventuelle Wertveränderungen in jedem Fall berücksichtigt werden, zumal die früheren Auskünfte oft Jahre zurückliegen. Für die Erteilung der Auskunft gilt § 5 Abs. 4 VersAusglG (vgl. § 220 Abs. 4 FamFG).

Das Gericht hat auch die übrigen, mit dem schuldrechtlichen Anspruch zusammenhängenden Tatsachen zu ermitteln. Beim Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Ausgleichspflichtigen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Zumutbarkeit kann nicht damit begründet werden, dass Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit weder vorgetragen noch ersichtlich sind (BGH, FamRZ 1999, 159).