43.3 Isoliertes Verfahren; Verbundverfahren

Autor: Götsche

Der Ausgleich nach der Scheidung wird gem. §§ 217 ff. FamFG i.d.R. isoliert geführt. In den Scheidungsverbund fällt er regelmäßig nicht, da zum Zeitpunkt der Scheidung zumeist noch gar nicht die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG vorliegen. Der Ausgleich nach der Scheidung kann aber auf Antrag hin ausnahmsweise (wenn beide Eheleute bereits Rentner sind) zur Folgesache werden (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 455) und ist dann dem Rechtsanwaltszwang unterworfen. Darüber hinaus kann auch der Abfindungsanspruch nach §§ 23 f. VersAusglG bei der Scheidung geltend gemacht werden (BGH v. 17.04.2013 - XII ZB 371/12, FamRZ 2013, 1021; OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 1039).

Letzte redaktionelle Änderung: 14.01.2021